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Der Vorstand

Seit Juli 2020 besteht die aktuelle Konstellation aus diesen Personen:

Melanie von Seggern, 1. Vorsitzende

Oliver Thye, 2. Vorsitzender

Maren Ufen, Kassenwartin

Ina Hinrichs, Schriftführerin

Satzung


des Fördervereins Kindergarten Gänseblümchen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Gänseblümchen“. Er soll als solcher in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Westerstede, Westerloy, Landkreis Ammerland. Der Verein wurde am 11.01.2017 gegründet.

Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

Nr. 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1
Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er verwendet seine Mittel entsprechend § 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke nach dieser Satzung

Nr. 2
Zweck des Vereins ist
die Förderung der Jugendhilfe
die Förderung der Erziehung


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Forderung und Durchführung von Kindergartenbezogenen Veranstaltungen, z.B. Kindergartenfeste, Integration von Kindern mit besonderen Einschränkungen, Beschaffung von besonderen Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Ausgestaltung des Gartens sowie Anschaffungen bzw. Ergänzung von Spielgeräten für den Außenbereich und auch durch Beschaffung von Mitteln.

Nr. 3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Nr. 4
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr. 5
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

Nr. 6
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
Die Eltern der Kinder und ehemaliger Kinder des Kindergartens,
die Erzieher/innen und ehemalige Erzieher/innen,
die Kinder und ehemaligen Kinder des Kindergartens (ggf. vertreten durch den Vertreter),
weitere Freunde des Kindergartens (sowohl natürliche als auch juristische Personen).

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein,
bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.



§ 5 Mitgliedsbeiträge / Spenden

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag bei Eintritt im laufenden Jahr wird anteilsmäßig ermittelt.

Über die Verwendung der Beiträge entscheidet der Vorstand. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie Sachspenden werden ausschließlich zugunsten der Kinder des Kindergartens verwendet.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

der Vorstand;
die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassenwart/in. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder in einer Person ist unzulässig.


§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl seiner Position im Amt. 
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Rücktritt oder Tod während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 



§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder über eine E-Mail-Adresse verfügen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2 Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich verfasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; 
Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Wahl von zwei Kassenprüfern.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.




§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in geführt. Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen/eine Protokollführer/in.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen des Vorstandes gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.  Den Satz habe ich nach oben (§ 8) verschoben, ansonsten muss es so gekennzeichnet werden, wie ich das rot markiert habe.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung geltend die §§ 10, 11, 12, 13 entsprechend.


§ 15 Auflösung des Vereins 

Nr. 1
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall  seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen jeweils hälftig an  die Stadt Westerstede und den Landkreis Ammerland, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten von Kindern und Jugendlichen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben.


Westerloy, den 04.12.2018